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   OVG Hamburg, 25.06.2019 - 2 Bs 100/19   

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OVG Hamburg, 25.06.2019 - 2 Bs 100/19 (https://dejure.org/2019,19190)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 25.06.2019 - 2 Bs 100/19 (https://dejure.org/2019,19190)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 25. Juni 2019 - 2 Bs 100/19 (https://dejure.org/2019,19190)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 16 ff BauNVO, § 23 BauNVO
    Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche im Bebauungsplan; Nachbarschutz; Austauschverhältnis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sind Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche nachbarschützend?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sind Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche nachbarschützend? (IBR 2019, 581)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 1365
  • BauR 2019, 1740
  • ZfBR 2019, 694
  • ZfBR 2020, 184
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 09.08.2018 - 4 C 7.17

    Endgültiges Aus für Mehrgeschosser am Großen Wannsee

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.06.2019 - 2 Bs 100/19
    Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche können ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung neben ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion ausnahmsweise auch dem Schutz des Nachbarn dienen, wenn der Plangeber die Planbetroffenen mit diesen Festsetzungen in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis einbinden wollte (im Anschluss an BVerwG, Urt. V. 9.8.2018 - BVerwG 4 C 7.17).

    Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 9.8.2018, 4 C 7.17) verweisen sie darauf, dass Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung drittschützenden Charakter haben können, wenn diese in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis eingebunden seien.

    Vielmehr sei maßgeblich, ob derartige Festsetzungen nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis stünden, mit der Folge, dass ihnen nach ihrem objektiven Gehalt eine Schutzfunktion zugunsten der an dem Austauschverhältnis beteiligten Grundeigentümer zukomme (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.8.2018, 4 C 7.17, ZfBR 2019, 42, juris Rn. 15).

    Er erlaubt nur, dass ein Nachbar Verstöße gegen dieses Konzept, wie es in den Festsetzungen zum Ausdruck gekommen ist, geltend machen darf (so hinsichtlich von Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung: BVerwG, Urt. v. 9.8.2018, a.a.O., juris Rn. 16).

    Dieser Gedanke prägt nicht nur die Anerkennung des Drittschutzes der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, sondern er kann dieselbe Wirkung auch für Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (BVerwG, Urt. v. 9.8.2018, a.a.O., juris Rn. 15; König/Petz a.a.O.) und zur überbaubaren Grundstücksfläche entfalten.

    Der Nachbarschutz auf der Grundlage eines wechselseitigen Austauschverhältnisses ist nicht von der konkreten Beeinträchtigung des Nachbarn abhängig (so BVerwG, Urt. v. 9.8.2018, a.a.O., juris Rn. 22; BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007, 4 B 55.07, ZfBR 2008, 793, juris Rn. 5).

    Er ist nicht beschränkt auf Beziehungen, deren gegenseitige Verpflichtungen den Charakter eines Synallagmas ("do ut des") aufweisen (BVerwG, Urt. v. 9.8.2018, a.a.O., juris Rn. 20).

    Hingegen musste das Bundesverwaltungsgericht in dem von der Antragsgegnerin zitierten Urteil zu einem übergeleiteten Bebauungsplan aus dem Jahre 1959 (BVerwG, Urt. v. 9.8.2018, a.a.O., juris Rn. 16) und zuvor für einen Baustufenplan (BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, 4 C 13.94, BVerwGE 101, 364, juris Rn. 52) die Offenheit der darin getroffenen Festsetzungen für eine drittschützende Wirkung erst ausdrücklich feststellen, zumal bei Erlass ihrer Rechtsgrundlagen ein Nachbarschutz noch unbekannt war.

    Er erlaubt nur, dass ein Nachbar Verstöße gegen dieses Konzept, wie es in den Festsetzungen zum Ausdruck gekommen ist, geltend machen darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.8.2018, a.a.O., juris Rn. 16).

  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 C 13.94

    Bauplanungsrecht - Drittschützende Festsetzungen übergeleiteter städtebaulicher

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.06.2019 - 2 Bs 100/19
    Zur Erhaltung dieses Ausgleichs kann ein auf diese Weise einbezogener Grundeigentümer die Beachtung einer derartigen Beschränkung grundsätzlich auch im Verhältnis zu den anderen Nachbarn durchsetzen (siehe BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, 4 C 13.94, BVerwGE 101, 364, juris Rn. 49, unter Hinweis auf: Urt. v. 11.5.1989, 4 C 1.88, BVerwGE 82, 61, juris Rn. 43).

    Darf dieses Ausgleichsverhältnis nicht einseitig aufgehoben werden, muss sich jeder Grundeigentümer davor schützen können, dass er über die durch die Baukörperausweisung normierte Beschränkung hinaus durch eine nicht zulässige, den Gebietscharakter potentiell beeinträchtigende Ausnutzung eines anderen Grundstücks zusätzlich belastet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, 4 C 13.94, BVerwGE 101, 364, juris Rn. 49) und ihm diejenigen Vorteile entzogen werden könnten, die der Plangeber mit den Festsetzungen zur Erhaltung des Gebietscharakters bezweckt hat.

    Hingegen musste das Bundesverwaltungsgericht in dem von der Antragsgegnerin zitierten Urteil zu einem übergeleiteten Bebauungsplan aus dem Jahre 1959 (BVerwG, Urt. v. 9.8.2018, a.a.O., juris Rn. 16) und zuvor für einen Baustufenplan (BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, 4 C 13.94, BVerwGE 101, 364, juris Rn. 52) die Offenheit der darin getroffenen Festsetzungen für eine drittschützende Wirkung erst ausdrücklich feststellen, zumal bei Erlass ihrer Rechtsgrundlagen ein Nachbarschutz noch unbekannt war.

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.06.2019 - 2 Bs 100/19
    Dem Ortsgesetzgeber steht es - mit Ausnahme der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, die bereits kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung haben (BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, 4 C 28.91, BVerwGE 94, 151, juris Rn. 12) - grundsätzlich frei, eine Festsetzung auch zum Schutze Dritter oder ausschließlich aus städtebaulichen Gründen zu treffen.

    Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind (BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, 4 C 28.91, BVerwGE 94, 151, juris Rn. 12; Beschl. v. 18.12.2007, 4 B 55.07, ZfBR 2008, 793, juris Rn. 5) und alle Grundeigentümer an den dadurch entstehenden Vorteilen für die ganze Gruppe partizipieren.

  • OVG Hamburg, 17.01.2002 - 2 Bf 359/98

    Nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts; Anfechtung der

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.06.2019 - 2 Bs 100/19
    Dabei dient ein Bebauungsplan mit Rücksicht auf seine städtebauliche Ordnungsfunktion für das Plangebiet zunächst öffentlichen Interessen (OVG Hamburg, Urt. v. 17.1.2002, 2 Bf 359/98, NordÖR 2002, 454, juris Rn. 46), weshalb seine Festsetzungen in erster Linie aus städtebaulichen Gründen getroffen werden.

    Zu den derart zwingenden Festsetzungen zählen die vom Vorhaben eingehaltenen Baugrenzen auf dem Vorhabengrundstück, da sie einen Baukörper ausweisen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 17.1.2002, 2 Bf 359/98, NordÖR 2002, 454, juris Rn. 57).

  • BVerwG, 11.05.1989 - 4 C 1.88

    Brennelement-Zwischenlager - Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Schutzpflicht aus

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.06.2019 - 2 Bs 100/19
    Zur Erhaltung dieses Ausgleichs kann ein auf diese Weise einbezogener Grundeigentümer die Beachtung einer derartigen Beschränkung grundsätzlich auch im Verhältnis zu den anderen Nachbarn durchsetzen (siehe BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, 4 C 13.94, BVerwGE 101, 364, juris Rn. 49, unter Hinweis auf: Urt. v. 11.5.1989, 4 C 1.88, BVerwGE 82, 61, juris Rn. 43).

    Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass es zu den Aufgaben des Bauplanungsrechts gehört, die einzelnen Grundstücke einer auch im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen (BVerwG, Urt. v. 11.5.1989, 4 C 1.88, BVerwGE 82, 61, juris Rn. 43).

  • BVerwG, 18.12.2007 - 4 B 55.07

    Bebauungsplan; Art der Nutzung; gebietsfremde Nutzung; angrenzendes Baugebiet;

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.06.2019 - 2 Bs 100/19
    Der Nachbarschutz auf der Grundlage eines wechselseitigen Austauschverhältnisses ist nicht von der konkreten Beeinträchtigung des Nachbarn abhängig (so BVerwG, Urt. v. 9.8.2018, a.a.O., juris Rn. 22; BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007, 4 B 55.07, ZfBR 2008, 793, juris Rn. 5).

    Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind (BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, 4 C 28.91, BVerwGE 94, 151, juris Rn. 12; Beschl. v. 18.12.2007, 4 B 55.07, ZfBR 2008, 793, juris Rn. 5) und alle Grundeigentümer an den dadurch entstehenden Vorteilen für die ganze Gruppe partizipieren.

  • BVerwG, 19.10.1995 - 4 B 215.95

    Nachbarschutz bei Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung!

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.06.2019 - 2 Bs 100/19
    Als in diesem Sinne auslegungsbedürftig vermitteln grundsätzlich weder die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung (BVerwG, Beschl. v. 23.6.1995, 4 B 52.95, BauR 1995, 396, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.6.2015, 2 Bs 99/15, NordÖR 2015, 476, juris Rn. 28) noch der (geschlossenen) Bauweise (BVerwG, Urt. v. 5.12.2013, 4 C 5.12, BVerwGE 148, 290, Rn. 19; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.6.2015, 2 Bs 99/15, NordÖR 2010, 476, juris Rn. 32; Beschl. v. 11.10.2018, 2 Bs 149/18) oder von Baulinien und Baugrenzen (BVerwG, Beschl. v. 19.10.1995, 4 B 215.95, BauR 1996, 82, juris Rn. 3; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2012, 2 Bs 165/12, NordÖR 2013, 106, juris Rn. 28; Beschl. v. 9.1.2017, 2 Bs 224/16) nachbarliche Abwehrrechte.

    Dementsprechend hängt es im Einzelfall vom Willen der Gemeinde - hier der Antragsgegnerin - als Planungsträger ab, ob Festsetzungen gemäß §§ 16 ff. und § 23 BauNVO auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.1995, 4 B 215.95, BauR 1996, 82, juris Rn. 3).

  • BVerwG, 23.06.1995 - 4 B 52.95

    Nachbarschutz bei Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans?

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.06.2019 - 2 Bs 100/19
    Als in diesem Sinne auslegungsbedürftig vermitteln grundsätzlich weder die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung (BVerwG, Beschl. v. 23.6.1995, 4 B 52.95, BauR 1995, 396, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.6.2015, 2 Bs 99/15, NordÖR 2015, 476, juris Rn. 28) noch der (geschlossenen) Bauweise (BVerwG, Urt. v. 5.12.2013, 4 C 5.12, BVerwGE 148, 290, Rn. 19; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.6.2015, 2 Bs 99/15, NordÖR 2010, 476, juris Rn. 32; Beschl. v. 11.10.2018, 2 Bs 149/18) oder von Baulinien und Baugrenzen (BVerwG, Beschl. v. 19.10.1995, 4 B 215.95, BauR 1996, 82, juris Rn. 3; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2012, 2 Bs 165/12, NordÖR 2013, 106, juris Rn. 28; Beschl. v. 9.1.2017, 2 Bs 224/16) nachbarliche Abwehrrechte.

    Sie lassen in aller Regel den Gebietscharakter unberührt und haben regelmäßig nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke, weshalb grundsätzlich zum Schutz des Nachbarn das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.1995, 4 B 52.95, BauR 1995, 396, juris Rn. 4).

  • BVerwG, 09.06.1978 - 4 C 54.75

    Nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans; Einfacher und

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.06.2019 - 2 Bs 100/19
    Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (BVerwG, Beschl. v. 19.2.2004, 4 B 35.04, BRS 67 Nr. 83 (2004), juris Rn. 3; Urt. v. 9.6.1978, IV C 54.75, BVerwGE 56, 72, juris Rn. 28; OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2013, DVBl. 2014, 111, juris Rn. 45).
  • BVerwG, 17.12.1998 - 4 C 16.97

    Hamburgischer Baustufenplan; übergeleiteter Bebauungsplan; Auslegung eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.06.2019 - 2 Bs 100/19
    Diese Frage ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern anhand der konkreten Gegebenheiten und danach, ob das Leitbild einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gewahrt bleibt, das dem konkreten Plan zugrunde liegt, von dessen Festsetzungen abgewichen werden soll (BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, 4 C 16.97, BVerwGE 108, 190, juris Rn. 36).
  • BVerwG, 27.08.2013 - 4 B 39.13

    Zu den Anforderungen und Folgen einer fehlerhaften Befreiung von einer

  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

  • OVG Hamburg, 08.08.2013 - 2 Bf 108/11

    Baurecht - Größe einer Kinderspielfläche bei Errichtung eines Mehrfamilienhauses

  • OVG Hamburg, 10.04.2003 - 2 Bf 523/98

    Garage; Satteldach; betretbarer Dachraum; zum Geschossbegriff

  • BVerwG, 19.05.2004 - 4 B 35.04

    Grundzüge der Planung

  • BVerwG, 14.12.2017 - 4 C 9.16

    Baugrenze; Funktionelle Gesichtspunkte; Hauptanlage; Nebenanlage; Räumliche

  • OVG Hamburg, 29.11.2006 - 2 Bs 148/06

    Verfahrensrecht - Streitwert von Baunachbarklagen

  • OVG Hamburg, 14.07.2008 - 2 Bf 277/03

    Zustimmung des Nachbarn bei einer Baugenehmigung zur Errichtung eines

  • BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12

    Unbeplanter Innenbereich; offene Bauweise; Doppelhaus; Baunutzungsverordnung als

  • BVerwG, 13.12.1995 - 4 B 245.95

    Der Finanzmakler im reinen Wohngebiet

  • OVG Hamburg, 18.06.2015 - 2 Bs 99/15

    Nachbarlicher Abwehranspruch gegen Baugenehmigung für die Errichtung eines

  • BVerwG, 21.12.1994 - 4 B 261.94
  • OVG Hamburg, 07.09.2012 - 2 Bs 165/12

    Festsetzung der geschlossenen Bauweise in einem hamburgischen Baustufenplan

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2020 - 8 S 702/19

    Garagen in Abstandsflächen; Berechnung der Wandhöhe in Hanglagen

    Sind die Planakten insoweit - wie hier - wenig aussagekräftig, kommt es einerseits auf den Zusammenhang an, in dem die Festsetzung nach dem Planungskonzept steht, und ist andererseits zu berücksichtigen, welche Bedeutung sie für den Ausgleich möglicher Bodennutzungskonflikte hat (vgl. - ebenfalls in Bezug auf eine Baugrenzenfestsetzung - OVG Hamburg, Beschluss vom 25.06.2019 - 2 Bs 100/19 -, BauR 2019, 1740).
  • OVG Hamburg, 16.08.2021 - 2 Bs 182/21

    Wohnungsbauvorhaben in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt;

    Die Festsetzungen eines Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche vermitteln grundsätzlich keine nachbarlichen Abwehrrechte; sie können im Einzelfall - ausnahmsweise - nach dem Willen des Plangebers dem Schutz der Nachbarn dienen, wenn sie wechselseitige Beschränkungen oder Begünstigungen für die einbezogenen Grundstücke zur Folge haben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, NVwZ 2019, 1365, juris Rn. 27 ff. m.w.N.).

    Wie sich aus der Verweisung in § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO (allein) auf das Mindestabstandsflächenerfordernis nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 HBauO im Umkehrschluss ergibt, entfalten die Anforderungen an die Abstandsflächentiefe nach dem Maß von 0, 4 H gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 HBauO keinen Nachbarschutz (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, NVwZ 2019, 1365, juris Rn. 77).

    Zwar entspricht es, wie bereits ausgeführt, dem ausdrücklichen Willen des Landesgesetzgebers, dass die Hamburgische Bauordnung Nachbarrechte ausschließlich im Rahmen von § 71 Abs. 2 HBauO gewährt, was im Umkehrschluss grundsätzlich auch Nachbarschutz durch standsicherheitsrechtliche Erfordernisse ausschließt (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, NVwZ 2019, 1365, juris Rn. 77 m.w.N.).

  • VG Hamburg, 08.03.2021 - 9 E 4562/20

    Baugenehmigung: Nachtragsgenehmigung bei einer bereits angeordneten

    Auf ihre Beschwerde ordnete das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2019 (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, juris) unter Ablehnung des Antrags im Übrigen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung insoweit an, als darin die Errichtung und Nutzung des Abstellraums mit Dachterrasse genehmigt worden war.

    Wörtlich ist ausgeführt (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, juris Rn. 60):.

    Der Beigeladene beantragte am 26. Oktober 2020 beim Verwaltungsgericht Hamburg, den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2019 (2 Bs 100/19) nach den §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 VwGO zu ändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 12. September 2018 abzulehnen (9 E 4561/20).

    Für die Beurteilung des Antrags zu 1. kommt es nicht auf die tatsächliche Bauausführung, sondern auf die Genehmigungslage an, die sich aus den Sachakten der Antragsgegnerin ergibt (s. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, juris Rn. 21).

    Die vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2019 (2 Bs 100/19) angeordnete aufschiebende Wirkung hinsichtlich der mit der Baugenehmigung vom 21. August 2018 genehmigten Errichtung und Nutzung des Abstellraums mit Dachterrasse erstreckt sich nicht auf die Baugenehmigung in der Gestalt des Änderungsbescheids Nr. 1 vom 26. Oktober 2020, da diesem ein anderes Vorhaben im Sinne eines "aliud" zugrunde liegt.

    (b) Gemessen an diesen Vorgaben erstreckt sich die vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2019 (2 Bs 100/19) angeordnete aufschiebende Wirkung nicht auf die Baugenehmigung vom 21. August 2018 in der Gestalt des Änderungsbescheids Nr. 1 vom 26. Oktober 2020.

    Diese nur teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs war möglich, weil der Abstellraum von dem der Baugenehmigung zugrundeliegenden Vorhaben objektiv als bautechnisch selbständiger und vom übrigen Gebäude unabhängiger Teil abgetrennt werden kann (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, juris Rn. 22).

    In funktioneller Hinsicht kann eine Nutzung als Abstellraum gegenüber der Wohnnutzung eine Nebenanlage sein (BVerwG, Urt. v. 14.12.2017, 4 C 9/16, juris Rn. 10 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, juris Rn. 59).

    Vor dem Hintergrund, dass das Hamburgische Oberverwaltungsgericht den Streitwert im Verfahren 6 E 5168/18 (2 Bs 100/19) hinsichtlich des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 21. August 2018 für das Gesamtvorhaben in Gestalt des Einfamilienhauses und des Abstellraums mit Dachterrasse auf 5.000 Euro festgesetzt und das Unterliegen des Beigeladenen hinsichtlich des Abstellraums mit Dachterrasse kostenmäßig mit einem Viertel bewertet hat, bemisst die Kammer den Streitwert des nur den umgeplanten Abstellraum betreffenden Antrags zu 1. mit 1.250 Euro.

  • VG Hamburg, 08.03.2021 - 9 E 4561/20

    Änderung einer bestehenden aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs bei

    Auf ihre Beschwerde ordnete das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2019 (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, juris) unter Ablehnung des Antrags im Übrigen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung insoweit an, als darin die Errichtung und Nutzung des Abstellraums mit Dachterrasse genehmigt worden war.

    Wörtlich ist ausgeführt (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, juris Rn. 60):.

    Am 26. Oktober 2020 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Hamburg die Änderung des Beschlusses des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2019 (2 Bs 100/19) sowie die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 12. September 2018 beantragt.

    Der Antrag des Antragstellers, den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2019 (2 Bs 100/19) zu ändern und den Antrag der Antragsgegner auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 12. September 2018 gegen die Baugenehmigung vom 21. August 2018 insgesamt abzulehnen, ist unzulässig.

    Der vom Antragsteller angeführte Änderungsbescheid Nr. 1 vom 26. Oktober 2020 begründet jedoch keine Umstände, die zur Änderung des Beschlusses des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2019 (2 Bs 100/19) Anlass geben können.

    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 21. August 2018 mit Beschluss vom 25. Juni 2019 (2 Bs 100/19) nicht insgesamt, sondern nur hinsichtlich der mit der Baugenehmigung genehmigten Errichtung und Nutzung des Abstellraums mit Dachterrasse angeordnet.

    Diese nur teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs war möglich, weil der Abstellraum von dem der Baugenehmigung zugrundeliegenden Vorhaben objektiv als bautechnisch selbständiger und vom übrigen Gebäude unabhängiger Teil abgetrennt werden kann (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, juris Rn. 22).

  • VG Cottbus, 14.02.2020 - 3 L 585/19

    Bedarfsgerechte Garagen und Stellplätze muss der Nachbar hinnehmen!

    Der Bebauungsplan dient mit Rücksicht auf seine städtebauliche Ordnungsfunktion für das Plangebiet zunächst öffentlichen Interessen (OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 2 Bs 100/19 - juris Rn. 25).

    Das setzt eine konzeptionelle Einbindung einer derartigen Ausweisung in den Bebauungsplan voraus (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 4 B 261.94 - juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 2 Bs 100/19 - juris Rn. 29).

    Ein solcher planerische Wille kann sich unmittelbar aus dem Bebauungsplan selbst, seiner Begründung und sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017 - OVG 10 B 10.15 - juris Rn. 49; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 2 Bs 100/19 - juris Rn. 32; VGH Bayern, Beschluss vom 18. Juni 2018 - 15 ZB 17.635 - juris Rn. 16 m.w.N.; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juni 2000 - 1 M 2011/00 - juris Rn. 6 ff.).

    Maßgeblich ist, ob die Nachbarn durch die Festsetzung in einem Austauschverhältnis rechtlich derart verbunden werden, dass sie zu einer gesteigerten gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet sind und dadurch eine rechtliche Schicksalsgemeinschaft bilden, aus der keiner ausscheren darf (BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 - juris Rn. 48; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 2 Bs 100/19 - juris Rn. 26, 28).

    Die Festsetzung muss in einem vergleichbaren Maße wie die Bestimmung der Art der baulichen Nutzung den besonderen Gebietscharakter formen und für den Gebietscharakter von erheblichem Gewicht sein (OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 2 Bs 100/19 - juris Rn. 29).

  • VG Würzburg, 06.08.2021 - W 4 S 21.804

    Erfolgreicher Eilantrag auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts,

    Die Antragsgegner beziehen sich insofern auf einen Beschluss des OVG Hamburg vom 25. Juni 2019 (Az. 2 Bs 100/19), wonach Festsetzungen eines Bebauungsplans - je nach den Umständen des Falles - Teil eines Austauschverhältnisses sein können, wenn mit ihnen die spezifische Qualität des Plangebiets und damit dessen Gebietscharakter begründet werden soll.

    Dem Hamburger Treppenviertel wurde in dem Beschluss ein "einmaliger Gebietscharakter" mit einer "besonderen Qualität" und einer "unverwechselbaren Eigenart" zugeschrieben (vgl. OVG Hamburg, B.v. 25.6.2019 - 2 Bs 100/19 - juris Rn. 29, 33, 52 und 53).

    Auch das von der Antragsgegnerbevollmächtigten in Bezug genommene OVG Hamburg geht insoweit nicht von einem Automatismus aus, sondern spricht lediglich davon, dass in einer besonderen Ausnahmesituation die entsprechenden Festsetzungen "je nach den Umständen des Falles" Teil eines Austauschverhältnisses sein "können" (vgl. OVG Hamburg, B.v. 25.6.2019 - 2 Bs 100/19 - juris Rn. 29).

    Damit liegt auch nach dem OVG Hamburg ein den Nachbarschutz begründendes wechselseitiges Austauschverhältnis lediglich ausnahmsweise vor (vgl. OVG Hamburg, B.v. 25.6.2019 - 2 Bs 100/19 - juris Rn. 30 und 32), welches im konkreten Fall mit dem einmaligen Gebietscharakter und einer besonderen Qualität bzw. einer unverwechselbaren Eigenart des entsprechenden Plangebiets begründet wurde, deren Erhaltung die entsprechenden Baugrenzen zu dienen bestimmt waren.

  • VGH Bayern, 24.07.2020 - 15 CS 20.1332

    Wannsee-Rechtsprechung, Nachbarschutz und Art der baulichen Nutzung

    Insbesondere bei neueren Bebauungsplänen, die unter der Geltung des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, erscheint es - was im Rahmen der vorliegenden (Eil-) Beschwerdeentscheidung nicht abschließend entschieden werden muss - unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlichen Funktionenverteilung zwischen Gerichten als Funktionsträger rechtsprechender Gewalt einerseits und kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften andererseits (vgl. Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 2, Art. 92, Art. 97 Abs. 1 GG) jedenfalls nicht unproblematisch, einer bauleitplanerischen Festsetzung im Wege richterrechtlicher "Korrektur" unter Berufung auf die "WannseeRechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts eine vom Plangeber nicht positiv gewollte Drittschutzwirkung zu unterstellen (vgl. auch OVG SH, B.v. 12.5.2020 - 1 MB 9/20 - juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 15.4.2020 - 2 B 1322/19 - juris Rn. 25; VG Schleswig, B.v. 20.5.2020 - 2 B 21/20 - juris Rn. 10; weitergehend wohl HambOVG, B.v. 25.6.2019 - 2 Bs 100/19 - NVwZ 2019, 1365 = juris Rn. 28 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 - 10 S 15.20

    Eine nachbarschützende Intention des Plangebers muss sich im Einzelfall aus der

    Der Bebauungsplan dient mit Rücksicht auf seine städtebauliche Ordnungsfunktion für das Plangebiet zunächst öffentlichen Interessen (OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 2 Bs 100/19 - juris Rn. 25).

    Das setzt eine konzeptionelle Einbindung einer derartigen Ausweisung in den Bebauungsplan voraus (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 4 B 261.94 - juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 2 Bs 100/19 - juris Rn. 29).

    Ein solcher planerische[r] Wille kann sich unmittelbar aus dem Bebauungsplan selbst, seiner Begründung und sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017 - OVG 10 B 10.15 - juris Rn. 49; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 2 Bs 100/19 - juris Rn. 32; VGH Bayern, Beschluss vom 18. Juni 2018 - 15 ZB 17.635 - juris Rn. 16 m.w.N.; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juni 2000 - 1 M 2011/00 - juris Rn. 6 ff.).

    Maßgeblich ist, ob die Nachbarn durch die Festsetzung in einem Austauschverhältnis rechtlich derart verbunden werden, dass sie zu einer gesteigerten gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet sind und dadurch eine rechtliche Schicksalsgemeinschaft bilden, aus der keiner ausscheren darf (BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 - juris Rn. 48; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 2 Bs 100/19 - juris Rn. 26, 28).".

  • VGH Bayern, 27.07.2022 - 9 ZB 22.376

    Erfolglose Nachbarklage gegen erteilte Befreiung für Sichtschutzzaun

    c) Die Auffassung der Klägerin, die streitgegenständliche Festsetzung habe nachbarschützenden Charakter und es hänge nicht vom Willen der Gemeinde als Plangeberin ab, ob eine Festsetzung, die nicht die Art der baulichen Nutzung zum Gegenstand hat, auch darauf gerichtet ist, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, überzeugt angesichts dessen nicht (vgl. dazu auch BVerwG, U.v. 9.8.2018 - 4 C 7.17 - BVerwGE 162, 363 LS. 1 und Rn. 14 m.w.N.; OVG Hamburg, B.v. 25.6.2019 - 2 Bs 100/19 - juris Rn. 28).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung reicht daher zum Schutz der Nachbarn das drittschützende Rücksichtnahmegebot des § 31 Abs. 2 BauGB grundsätzlich aus, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1995 - 4 B 52.95 - juris Rn. 3 f.; BayVGH, B.v. 14.1.2021 - 9 ZB 19.2168 - juris Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 9.8.2018 - 4 C 7.17 - a.a.O. Rn. 21; OVG Hamburg, B.v. 25.6.2019 - 2 Bs 100/19 - juris Rn. 30).

    Es ist nicht erkennbar, dass - wie die Klägerin meint - die Festsetzungen hier ausnahmsweise deshalb Teil eines nachbarlichen Austauschverhältnisses sein könnten, weil mit ihnen die spezifische Qualität des Plangebiets und damit dessen Gebietscharakter begründet werden soll (vgl. dazu OVG Hamburg, B.v. 25.6.2019 - 2 Bs 100/19 - juris Rn. 29).

  • VG Hamburg, 23.11.2023 - 6 K 2971/21

    Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau eines Wintergartens

    Er tritt damit nicht nur geringfügig vor, zumal das Hauptgebäude selbst nur eine Grundfläche von ca. 15 m x 11 m hat (vgl. auch zu einem die Baugrenze um 4, 50 m überschreitenden Abstellraum mit Dachterrasse OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, juris Rn. 58; siehe ferner Urt. v. 20.1.2005, 2 Bf 283/03, juris Rn. 37; Beschl. v. 4.10.2018, 2 Bs 156/18, n.v. [Überschreitungen der Baugrenze durch Terrassen von 15 m tiefen Gebäuden um zwei bis vier Meter]).

    Im Übrigen handelt es sich nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts bereits bei einer (gewöhnlichen) Terrasse eines Wohnhauses nicht um eine Nebenanlage i.S.v. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1962 (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.10.2018, 2 Bs 156/18, n.v.); vgl. auch Beschl. v. 16.3.2006, 2 Bf 165/04, n.v. [Terrassenüberdachung als Bestandteil der Hauptanlage]; Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, juris Rn. 59 f. [Abstellraum mit Dachterrasse als Bestandteil der Hauptanlage]]).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.2023 - 3 S 2683/22

    Gebietserhaltungsanspruch Festsetzung der Landhausbauweise oder eines

  • OVG Thüringen, 29.07.2021 - 1 EO 201/21

    Drittschützende Wirkung von Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung

  • VG Ansbach, 06.07.2022 - AN 3 K 20.02694

    Erfolglose Nachbarklage gegen isolierte Befreiung für grenzständigen

  • VG Hamburg, 12.07.2019 - 9 E 1603/19

    Kein Nachbarschutz Dritter durch Baugrenzen oder private Grünflächen

  • VG Neustadt, 07.01.2020 - 5 K 1054/19

    Baurecht, Verwaltungsprozessrecht

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.08.2022 - 10 S 17.22

    Baunachbarstreit; Anfechtung einer Befreiung; Siedlungstyp Gartenstadt;

  • OVG Hamburg, 08.10.2021 - 2 Bs 192/21

    Prüfungsgegenstand einer baunachbarrechtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle;

  • VGH Bayern, 17.12.2020 - 9 CS 20.2172

    Nachbarklage gegen Bauvorhaben wegen fehlender Befreiung vom Mindestgrenzabstand

  • VG Berlin, 09.10.2020 - 19 K 215.18

    Rücknahme fiktiver Baugenehmigungen

  • VG München, 15.07.2019 - M 8 K 19.1250

    Neubau eines innerstädtischen Wohnhauses verletzt keine Nachbarrechte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2020 - 10 A 3398/19
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2021 - 10 S 69.20

    Beschwerde; Baugenehmigung; Befreiung GFZ; Nachbarwiderspruch; Eckbebauung im

  • VG Berlin, 23.01.2020 - 13 L 326.19

    Berlin-Lichterfelde: Bau einer Flüchtlingsunterkunft darf weiter gehen

  • VG Schleswig, 21.07.2020 - 2 B 24/20

    Baugenehmigung (Nachbarwiderspruch)- Antrag auf Anordnung der aufschiebenden

  • VG München, 15.07.2019 - M 8 K 18.2286

    Rechtmäßiger Vorbescheid für Neubau eines Wohnhauses

  • VG Saarlouis, 29.09.2020 - 5 L 898/20

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung

  • VG Mainz, 07.12.2022 - 3 K 567/21

    Überbauung von Grundstücken hilft Nachbarn nicht bei Schutz vor Starkregen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2023 - 2 A 175/22

    Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO ; Hinreichende

  • OVG Hamburg, 25.05.2020 - 2 Bs 55/20

    Rechtsfortgeltung des hamburgischen Bebauungsplangesetzes vom 31. Oktober 1923

  • VG München, 29.09.2021 - M 9 K 20.1677

    Erfolglose Nachbarklage gegen Erweiterung einer Doppelhaushälfte

  • VG München, 04.10.2023 - M 9 K 22.3433

    § 31 Abs. 2 BauGB

  • VG Schwerin, 02.10.2019 - 2 B 962/19

    Einstweiliger Rechtsschutz, Nachbarwiderspruch, Bebauungsplan, keine

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